(PM) Gießen, 26.11.2010 - Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2007 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist: Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren damit regelmäßig Ende 2010!!!
Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben. Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
Wer z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2007 erstmals geltend gemacht hat, muss diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2010 gerichtlich geltend machen.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).