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Unüberlegte Strafanzeige kann teuer werden - Gegenanzeigen wegen falscher Verdächtigung oft erfolgreich

Es ist zunehmend zu beobachten, dass Schuldner ihre Gläubiger auch bei ohne Zweifel seriösen Forderungen bei der Polizei anzeigen (meist wegen Betrug). Sie hoffen dadurch in der Regel, ihrer Zahlungspflicht zu entgehen.
(PM) Bellheim, 29.04.2012 - In der Inkassopraxis ist es zunehmend zu beobachten, dass Schuldner ihre Gläubiger auch bei ohne Zweifel seriösen Forderungen bei der Polizei (meist wegen Betrugs anzeigen) – und das Inkassounternehmen dessen Vertreter gleich mit. Sie hoffen dadurch in der Regel, ihrer Zahlungspflicht zu entgehen – der Gläubiger und die beauftragten Rechtsdienstleister werden schon auf eine Durchsetzung der (angeblich) ungerechtfertigten Forderung verzichten, wenn sie erst mal eine Strafanzeige „am Hals haben“.

Ein falscher und oft teurer Schluss, der mit einem Eintrag im strafrechtlichen Bundeszentralregister enden kann. Bestätigt werden die Schuldner allerdings in ihrer Ansicht, betrogen worden zu sein, häufig durch unqualifizierte Interneteinträge oder die Beratung der caritativen bzw. verbraucherschützenden Institutionen. Letzteren muss man jedoch zugute halten, dass sie natürlich nur mit den Informationen beraten können, die der Schuldner preisgibt. Häufigster Fall ist hier sicherlich die Behauptung des Schuldners, er habe nie einen Vertrag unterschrieben oder abgeschlossen. Gleichwohl scheint aber eine Tendenz erkennbar, auch in öffentlich im Internet publizierten Ratgebern dieser Institutionen, oft zu pauschal zu einer Anzeige zu raten.

Teureres Zivilverfahren

Dieser Rat wird wohl in Unkenntnis der Folgen für den Schuldner oder schlichtweg unbedacht erteilt. Auf die Strafanzeige hin wird nämlich der Gläubiger und das beauftragte Inkassounternehmen – sofern es sich wie im Regelfall um seriöse Unternehmen handelt – folgendermaßen reagieren: Die Forderung wird in jedem Fall unmittelbar gerichtlich geltend gemacht, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu belegen – und nicht per Mahnbescheidsverfahren, sondern mittels des für den Schuldner wesentlich teureren Klageverfahrens.

Leichtfertige falsche Verdächtigungen

Außerdem wird der Gläubiger und/oder das Inkassounternehmen seinerseits den Schuldner wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB anzeigen. Danach wird bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde (also Polizei oder Staatsanwaltschaft) wider besseren Wissens verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben (Abs. 1), mit dem Ziel, ein Strafverfahren gegen den anderen herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung können nur „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ ein solches Verfahren auslösen. Vom Anzeigeerstatter müssen also Tatsachen vorgetragen werden, die bei rechtlicher Würdigung den Verdacht einer Straftat begründen können – nicht nur bloße Vermutungen oder Werturteile. Wertende Behauptungen erfüllen dies, wenn sie zum Tatsachenvortrag in Beziehung gesetzt werden.

Wie oben bereits angesprochen ist der häufigste Fall der, dass Schuldner behaupten, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben und deshalb den Gläubiger und das ihn vertretende Inkassounternehmen wegen Betrugs anzeigen. Der Schuldner trägt dies vor und legt die Schreiben des Inkassounternehmens bei. Er trägt damit Tatsachen vor, die den Verdacht eines Betrugs begründen – ein Verfahren wird eingeleitet, so wie es der Schuldner bezweckt hat. Oft ist es dann so, dass das Inkassounternehmen dem Schuldner den Vertrag übersandt hat, nachdem dieser bestritten hatte, einen solchen überhaupt abgeschlossen zu haben, der Schuldner aber gleichwohl eine Anzeige gegen das Inkassounternehmen erstattet. Der Vertrag wird jedoch bei der Polizei nicht vorgelegt. Hier liegt eine Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 StGB zumindest bezüglich des Inkassounternehmens auf der Hand: Durch die Übersendung des Vertrags weiß der Schuldner, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat. Aber auch, wenn der Vertrag nicht übersandt wird, müsste der Schuldner vom Vertrag wissen – er hat ihn schließlich abgeschlossen – und handelt damit vorsätzlich. Denn auch wenn der Schuldner an überdurchschnittlicher Vergesslichkeit leidet, wurde er durch den Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, er nimmt es damit nach Ansicht des Verfassers billigend in Kauf, dass er den Vertrag doch abgeschlossen hat. Auch in diesem Fall handelt er vorsätzlich und damit wider besseren Wissens. In beiden Fällen ist die Folge eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung.

Geldstrafen in beträchtlicher Höhe die Folge

In der Praxis ist hier im Falle einer Verurteilung – bei einem nicht vorbestraften Schuldner – mit einer Geldstrafte in Höhe von 30 – 60 Tagessätzen zu rechnen, also ein bis zwei Monatseinkommen bzw. bei ALG II Empfängern 300 –600 Euro (bei einer Tagessatzhöhe von 10,- Euro). Die Kosten bzw. auch die Mehrkosten für das Gerichtsverfahren bei der Forderungsbeitreibung kommen hier auch noch hinzu. Eine Strafanzeige sollte daher im Einzelfall gut überlegt sein – sie hilft in der Regel nicht wie vielfach behauptet, die Forderung nicht zahlen zu müssen. Dies wird in einem Zivilverfahren entschieden – dort sollte man auch bleiben und sich gegen die vermeintlich unberechtigte Forderung vor den Zivilgerichten wehren.
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