(PM) Leipzig, 10.02.2012 - Kommt es zwischen einem vorbeifahrenden und einem am Straßenrand parkenden Auto wegen einer geöffneten Fahrertür zum Unfall, ist nicht zwangsläufig der Vorbeifahrende schuld. Das hat jetzt das Landgericht Wiesbaden entschieden. Im vorliegenden Fall stellte das Aussteigen auf der Fahrbahnseite ebenfalls eine Betriebsgefahr dar. Das Internetportal www.geld.de berichtet, warum das Gericht zu diesem Urteil kam.
Eine Wagentür darf zur Fahrbahn hin nur dann spaltweise geöffnet werden, wenn keine heranfahrenden Pkws sichtbar sind. Außerdem, so die Richter, sind lediglich maximale Spaltbreiten von jeweils 10 Zentimetern erlaubt. Bei einem Unfall springen die KFZ-Versicherung (
www.geld.de/kfz-versicherung.html ) und die Kaskoversicherung ein.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Wiesbaden zu entscheiden, ob ein vorbeifahrender Mercedes-Fahrer für den Schaden von 4.238,28 Euro an einem stehendem VW Polo mit geöffneter Fahrertür verantwortlich war. Die beiden Pkws waren trotz Schnellbremsung des herannahenden Mercedes, der nachweislich nicht mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war, miteinander kollidiert.
Während der vorbeifahrende Mercedes-Fahrer die Kosten nicht übernehmen wollte, berief sich der Parkende auf sein stehendes Fahrzeug als „unbewegliches Hindernis“. Seiner Ansicht nach hätte der Vorbeifahrende Rücksicht nehmen und ausweichen müssen.
Die Richter entschieden in ihrem Urteil vom 02.12.2011 gegen den Kläger. Laut Ansicht des Gerichts tritt die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs zurück, wenn die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug gemäß § 14 StVO nicht eingehalten werden.
Weitere Informationen:
blog.geld.de/kfz-versicherung/wer-zahlt-bei-unfall-durch-geoffnete-fahrzeugtur/337587.html