(PM) Augsburg, 02.03.2012 - Die Teilkündigung einer Garage beim Wohnraummietvertrag ist unzulässig, wenn Wohnungen und Garage in einem Mietvertrag vermietet wurden und sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden. Zu differenzieren ist in den Fällen, in denen Wohnung und Garage in unterschiedlichen Verträgen vermietet wurden bzw. sich Wohnung und Garage nicht auf demselben Grundstück befinden.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (Az. VIII ZR 251/10) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Den Mietern einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wurde eine Garage bei einem 150 m entfernten Einfamilienhaus vermietet. Der Mietvertrag über die Wohnung wurde schriftlich, der Mietvertrag über die Garage mündlich geschlossen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis über die Garage. Die Mieter wehrten sich dagegen mit der Begründung, dass eine Teilkündigung unwirksam sei.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem oben genannten Urteil entschieden, dass bei getrennten Verträgen eine Vermutung für die Möglichkeit der Teilkündigung bestehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich Wohnung und Garage auf verschiedenen Grundstücken befinden. Anders sei dies zu beurteilen sein, wenn Wohnung und Garage auf einem Grundstück sind.
Durch seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Teilkündigung präzisiert und somit für mehr Rechtssicherheit gesorgt.