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Steuerpflichten bei Kryptowährungen

Digitale Währungen wie der Bitcoin erlebten nicht nur einen Boom, sondern werfen im Hinblick auf Versteuerung auch neue Fragen auf. Für den Laien sind die Steuerpflichten nur schwer zu durchschauen.
(PM) Köln, 19.03.2018 - Digitale Währungen wie der Bitcoin erlebten nicht nur einen Boom, sondern werfen im Hinblick auf Versteuerung auch neue Fragen auf. Für den Laien sind die Steuerpflichten nur schwer zu durchschauen.

Viele Anleger konnten sich im Jahr 2017 über den rasanten Kursanstieg des Bitcoin und anderen Kryptowährungen freuen. Die Steuerpflichten wurden allerdings häufig vernachlässigt. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hat bereits Erfahrung zum Thema Kryptowährung und Steuern gesammelt.

Gewinne aus dem Handel mit digitalen Währungen müssen gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden, führt GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Dabei ist zu beachten, dass die Gewinne nicht der Abgeltungssteuer, sondern der Einkommensteuer unterliegen. Erst nach einjähriger Haltedauer sind die Gewinne steuerfrei.

Die Ermittlung der Gewinne erweist sich für viele Anleger häufig als problematisch. Denn die Zahlen müssen detailliert und exakt ermittelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Diese Anforderung sollten die Anleger keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Denn wer Gewinne verschweigt oder den Behörden falsche Zahlen übermittelt, kann sich auch völlig unbewusst steuerrechtlich strafbar machen. Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung wird konsequent bestraft.

Unsicherheit bestanden auch bezüglich der Umsatzsteuerpflicht bei Kryptowährungen. Hier hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende Februar 2018 für Klarheit gesorgt. Das BMF stellte dabei virtuelle Währungen wie den Bitcoin mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich, wenn die Kryptowährung von allen an der Transaktion Beteiligten als Zahlungsmittel akzeptiert wird und sie keinem andern Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dann ist das Bezahlen mit Bitcoin und Co. von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuer fällt auch nicht an, wenn konventionelle Währungen in digitale Währungen umgetauscht werden oder umgekehrt. Das Bundesfinanzministerium stellte weiter klar, dass auch für das sog. Mining keine Umsatzsteuer anfällt.

Kostenpflichtige elektronische Geldbörsen (Wallets) oder spezielle Handelsplattformen für Kryptowährungen sind hingegen nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Beim Handel mit Kryptowährungen sind verschiedene steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden oder sich nicht dem Verdacht der Steuerhinterziehung auszusetzen, können sich Betroffene an im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

Mehr zum Thema finden Interessierte unter www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html.
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