Pressemitteilung, 14.02.2011 - 11:49 Uhr
Perspektive Mittelstand
Richtiges Vorgehen bei Schimmelbefall - Mängelanzeige an den Vermieter
(PM) Leipzig, 14.02.2011 - Schimmelbefall ist ein Problem, das in vielen deutschen Haushalten auftritt. Je später Schimmel entdeckt wird, desto schwieriger kann es sein, ihn loszuwerden. Das Nachrichtenportal news.de informiert über die Entstehung von Schimmel und erklärt, welche Ansprüche Mieter geltend machen können.Schätzungen zufolge sind in Deutschland drei Millionen Mieter von dem gesundheitsschädigenden Pilz betroffen. Noch öfter haben Hausbesitzer mit Schimmelbefall zu kämpfen: Etwa 75 Prozent müssen sich laut dem Bundesverband Privater Bauherren mit diesem Problem auseinandersetzen. Viele Mieter wissen, dass Feuchtigkeit die Hauptursache für Schimmelbildung ist. Vermieter verweisen mitunter darauf, dass in den betreffenden Wohnungen nicht ausreichend gelüftet und geheizt werde, und sehen sich insofern im Recht (www.news.de/gesellschaft/recht/687704916/1/ ). Dies trifft jedoch nicht in jedem Fall zu. Zwar kann falsches Lüften Schimmelbildung durchaus begünstigen, allerdings ist der Befall nicht selten auch auf eine fehlende beziehungsweise fehlerhafte Wärmedämmung oder potenzielle Wärmebrücken zurückzuführen. Außerdem verhindern häufig neue, sehr dichte Fenster einen Luftaustausch.Bei Schimmelbefall sollten sich Mieter grundsätzlich so schnell wie möglich schriftlich an ihren Vermieter wenden. In der Mängelanzeige sollte ein realistisches Datum festgesetzt werden, bis zu dem der Schaden zu beheben ist. Im Streitfall trägt zunächst der Vermieter die Beweispflicht. Er muss also nachweisen, dass keine Baumängel bestehen. Ist der Vermieter nicht bereit, den Mangel zu beseitigen, so können Mieter selbst einen Fachmann beauftragen. Die Erstattung der entsprechenden Kosten können sie im Ernstfall vor Gericht einfordern. Wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert, sind Mietminderungen möglich.Weitere Informationen: www.news.de/gesellschaft/855111980/kampf-gegen-pilzige-mitbewohner/1/


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