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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

„Rechtszwänge“ der Zeitarbeit – was muss ich beachten?

(PM) , 31.07.2006 - Gesetzliche Grundlage der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerberlassungsgesetz (AÜG) vom 03.02.1995, zuletzt geändert im Jahr 2005. Die Rechtsbeziehungen sind so auszugestalten, dass der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeiters wird und es auch nach Überlassung an den Entleiher bleibt. Durch die Tätigkeit beim Entleiher erfüllt der Leiharbeiter seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verleiher. Nicht jede Arbeitnehmerüberlassung unterliegt dem AÜG! Das AÜG regelt die gewerbsmäßige Überlassung, die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich nicht geregelt. Nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung: Der Unternehmer setzt beim Vertragspartner Arbeitnehmer ein, die seinen Weisungen unterliegen und als Erfüllungsgehilfen für die im Vertrag vorgesehenen Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werkes gegenüber seinem Vertragspartner dienen. Gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung: Der Unternehmer überlässt dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die Letztgenannter nach eigenen Erfordernissen und Weisungen einsetzt. Zielrichtungen des AÜG: - (arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher) Schutz der in der Zeitarbeit tätigen Arbeitnehmer - Unterbindung illegaler Praktiken bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Kernpunkte des AÜG: - Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 3 AÜG). - Verleiher muss Leiharbeiter wesentliche Vertragsbedingungen nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes sowie zusätzlich seine Firma und Anschrift, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 AÜG, Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeiter nicht verliehen ist, schriftlich aushändigen (§ 11 Abs. 1 AÜG). - Verleiher muss Leiharbeiter Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG, ggfs. auch in dessen Muttersprache, aushändigen (§ 11 Abs. 2 AÜG). - Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG). - Betriebsrat des Entleiherbetriebes ist nach § 99 BetrVG vor der Übernahme eines Leiharbeiters zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 AÜG). Unwirksam sind u. a.: - Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeiter, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt (§ 9 Nr. 1 AÜG) - Vereinbarungen, die für den Leiharbeiter in der Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die in dem Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen (§ 9 Nr. 2 AÜG). Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: - Ist der Vertrag wegen fehlender Erlaubnis unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter (§ 10 Abs. 1 AÜG). Dabei kann der Leiharbeiter vom Entleiher mindestens das Entgelt beanspruchen, das er mit dem Verleiher vereinbart hat. - Das AÜG enthält hohe Geldbußen für die Überlassung oder Beschäftigung von Leiharbeitern ohne die erforderliche Erlaubnis. Bei rechtswidriger Entleihung von Ausländern werden auch Freiheitsstrafen angedroht (§ 15a AÜG). AÜ-Check vornehmen (lassen): Formalismus und staatliche Kontrollen bergen Rechtsrisiken. Novizen in diesem Bereich wird empfohlen, fachkundigen (Rechts-)Rat einzuholen! Gerne bieten wir Ihnen unseren kostengünstigen AÜ-Check hierzu an! Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger aus Paderborn Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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