(PM) Berlin, 18.11.2010 - Obwohl das Informationsfreiheitsgesetz im Sinne von Art. 5 GG seit 2006 gilt, hat ein Mieter nur bedingtes Anrecht, eine Parabolantenne anzubringen. Wer also weitere Fernsehsender empfangen möchte, sollte nicht ohne Zustimmung des Vermieters handeln. Ob es sich um eine Befestigung der Zusatzantenne an der Außenwand oder dem Aufstellen auf einem Balkon handelt, entscheidend ist, dass die Beschaffenheit des Gebäudes und seine äußerte Erscheinung nicht gefährdet sind.
Grundsätzlich gilt: die Montage einer Parabolantenne ist ablehnbar, wenn a) der Mieter über ein Breitbandkabelanschluss verfügt und b) die gewünschten zusätzlichen Programme über das Internet oder einen Decoder zu sehen sind, selbst wenn dabei Zusatzkosten für den Mieter entstehen.
Genehmigt werden kann eine Antenne, wenn sie wenig auffällig ist, keine Gemeinschaftsparabolantenne oder kein Kabelanschluss existiert und der Mieter für die entstehenden Unkosten aufkommt.
Eine fachmännische Installation und baurechtliche Zulässigkeit sind unabdingbar. Der Mieter muss auf Wunsch des Vermieters diesen vom Haftungsrisiko für Schäden, beispielsweise durch Sturmböen, entbinden. Auch kann der Vermieter die Gewährleistung des Mieters verlangen, die Kosten bei späterer Entfernung der Anlage zu übernehmen.
Schließlich und letztendlich werden in der Rechtsprechung in jedem Einzelfall die Interessen des Eigentümers bzw. Vermieters denen des Mieters gegenübergestellt. Die Entscheidung, ob eine Parabolantenne aufgestellt werden kann oder nicht, ist dann eine Ermessungsfrage.
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