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Neue Regeln für Vermittler von Vermögensanlagen

Für Vermittler und Berater heißt es jetzt aufgepasst: Ab dem 01. Juni 2012 werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG und des KWG eingestuft.
(PM) Göttingen, 31.05.2012 - In Sachen Geschlossene Fonds gelten damit für Berater und Vermittler neue Erlaubnis-, Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten. Ab 2013 sind auch freie gewerbliche Anlagenvermittler betroffen.

Der 01. Juni 2012 ist Stichtag für die Vermittlungs- und Beratertätigkeit im Vermögensanlagenbereich. Denn grundsätzlich ist nun eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG erforderlich. In Sachen Beratung, Information und Dokumentation gelten nun WpHG-Vorgaben, die bislang lediglich für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen galten.

Eine Ausnahme von der KWG-Erlaubnispflicht gilbt es lediglich für freie gewerbliche Vermittler und Berater, die ausschließlich Vermögensanlagen und Investmentfonds vermitteln. Für sie sind ab dem 01. Januar 2013 Änderungen im Gewerberecht einschlägig und damit eine Erlaubnis nach dem neuen § 34 f GewO.

Für alle gleichermaßen gilt, egal ob nach WpHG oder ab 2013 nach GewO: Dem Anleger sind Informationsblätter über die jeweiligen Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlage-Vermittlung sind, zur Verfügung zu stellen. In einem sogenannten Vermögensanlagen- oder Produktinformationsblatt (VIB oder PIB) müssen übersichtlich und leicht verständlich die wichtigsten Informationen zum jeweiligen Finanzprodukt zusammengefasst werden. Das betrifft Art und Funktionsweise, Risiken, Aussichten für die Kapitalrückzahlung und prognostizierte Erträge. Außerdem müssen dort die Kosten als Gesamtpreis und – gesondert – die Provisionen aufgeführt werden, damit die Kunden verschiedene Produkte besser vergleichen können.

Die Anforderungen an freie gewerbliche Vermittler werden denen KWG-pflichtiger Vertriebe angeglichen. Das bedeutet, auch sie müssen künftig Zuverlässigkeit, Sachkunde, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für die benötigte Erlaubnis sind je nach Bundesland die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern zuständig. Wer seit 2006 ununterbrochen im Markt tätig ist, seine 34c- Erlaubnis und die Prüfberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung lückenlos nachweisen kann, wird von der Sachkundeprüfung befreit („Alte-Hasen-Regelung“). Hinzu kommt die Registrierung im Vermittlerregister – das gilt auch für bei der Vermittlung mitwirkende Personen.

„Vermittler, die bereits über eine gewerberechtliche Erlaubnis zur Vermittlung und Beratung verfügen, haben bis zum 01. Juli 2013 Zeit, eine neue Erlaubnis zu beantragen“, so Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Wer seine 34c GewO-Erlaubnis vorlegt, wird nicht erneut auf Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse überprüft. Für Berufseinsteiger gelten die neuen Regelungen schon ab dem 01. Januar 2013. Die ersten IHK-Sachkundeprüfungen zum „Finanzanlagenfachmann“ können ab dem 01. November 2012 abgelegt werden – es ist allerdings nicht verpflichtend, den Lehrgang vor der Anmeldung zur Prüfung absolviert zu haben.

Spannend wird es noch für die Anbieter von Zweitmarktfonds. Diesbezüglich steht das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schon wieder auf dem Prüfstand. Denn Anfang Mai legte die Koalition dem Finanzausschuss einen Änderungsantrag vor – mit der Zielsetzung, Zweitmarktfonds künftig von den Regelungen auszunehmen. Bleibt abzuwarten, welche Änderungen noch auf die Vermittler zu kommen.
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