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Pressemitteilung

Haustürgeschäft zur Vorbereitung einer Existenzgründung

(PM) , 14.12.2007 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut zur Frage Stellung genommen, wie Unternehmer- und Verbraucherhandeln im Sinne des Verbraucherschutzes gegeneinander abzugrenzen sind, und wann daher bei Rechtsgeschäften im Vorfeld einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der zukünftige Unternehmer noch als Verbraucher anzusehen ist und ihm insb. das Widerrufsrecht zusteht.

Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios selbständig zu machen. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns suchte der klagende Steuerberater die Eheleute in deren Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu „beleuchten“. Der Kläger behauptete, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte hat den Vertrag widerrufen.

Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. Entscheidend hierfür ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, wie die Anmietung von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.

Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgründung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser Untersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkunde diese Entscheidung zu treffen. Da es auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Beklagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehmerischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.

Die Unterscheidung zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen werden, und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert sind, ist nach Auffassung des BGH sachgerecht und bringe keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit sich.

Auch eine „Haustürsituation“ im Sinne des § 312 BGB ist hier gegeben, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung der Beklagten stattgefunden haben.

Der Kläger wurde nicht in das Haus der Beklagten bestellt, um über eine Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu verhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der Beklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Erörterung der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehemanns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbericht zu erstellen. Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung der Beklagten geführt worden, so dass die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht eingreift.

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