(PM) , 02.08.2007 - Wie eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Köln, Beschluss vom 18.10.06, Az.: 28 O 364/06, als pdf zu downloaden unter
www.anwaelte-giessen.de/aktuelles.php , klar stellt, kann auch derjenige als Störer zivilrechtlich in die Haftung genommen werden, der seinen PC, seinen Internetzugang und oder seine Passwörter Dritten zur Verfügung stellt.