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Filesharing - Urheberrecht - Abmahnung durch URMANN + COLLEGEN

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
(PM) Essen, 18.04.2011 - Aktuell wird durch die Kanzlei URMANN + COLLEGEN und anderen Rechtsanwaltkanzleien das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (siehe www.verbraucherdienst.com/cms_upload/U+C_Unterlassungserklaerung.pdf ).

Wer File-Sharing (engl. Datentausch) nutzt, stellt automatisch per P2P-Verbindung Daten für den Download vom eigenen Rechner zur Verfügung. Das heißt, während ich von Rechnern anderer User im File-Sharing-Netzwerk Dateien für den eigenen Gebrauch herunterlade, stelle ich gleichzeitig anderen Usern Dateien für den Download vom eigenen Rechnern bereit. Jeder Teilnehmer innerhalb des File-Sharing-Netzwerks ist nach Argumentation der abmahnenden Seite folglich als eine Art Zwischenhändler ohne Lizenz „tätig“. Handelt es sich um lizenzierte Dateien, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor. Sicher gibt es auch Software oder Musik die im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Als Faustregel kann aber gelten: Das neueste Album, der neueste Film oder das neuste Spiel wird es kaum kostenlos im Internet geben. File-Sharing generell illegal? Nein, es gilt jedoch seit 01.01.2008 die überarbeitete Form des Urheberrechts. Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist, bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten, hat der Gesetzgeber nun in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eine eindeutige Regelung getroffen. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über File-Sharing-Netzwerke (sog. Tauschbörsen) ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber stellt somit bereits einen Rechtsverstoß nach § 15 II, 52 III UrhG dar. Das Herunterladen per File-Sharing stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Obwohl es sich beim File-Sharing in der Regel um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist auch § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetzes wurde unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfältigung einer Vorlage rechtswidrig ist, wenn es sich um eine „öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ handelt. Da bei Nutzung von File-Sharing-Programmen mit dem Herunterladen automatisch auch die Zugänglichmachung der auf dem eigenen Rechner befindlichen Dateien stattfindet, stellt die Teilnahme an Tauschbörsen, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke auf dem eigenen Rechner handelt, einen Rechtsverstoß dar. Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Der Rechteinhaber kann nterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund. Abmahnungen sind ein häufig genutztes Instrument um bei (vermeintlich) widerrechtlichem Verhalten Dritter kostengünstig und relativ schnell außergerichtlich eine Lösung zu finden. Um Abmahnungen größeren Nachdruck zu verleihen, werden diese meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine Unterlassungserklärung drohen empfindliche Geldbußen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Person X einen Rechtsverstoß über Ihren Internetanschluss begangen hat. Da aber auf Grund der Beschaffenheit der IP-Adresse nur der Anschlussinhaber ermittelbar ist, halten Sie höchst wahrscheinlich die Abmahnung in den Händen und nicht die Person X. Sich dagegen zu wehren, liegt nun in Ihrem Verantwortungsbereich. Betroffene einer Abmahnung sollten zur Vermeidung des Erlasses einer Einstweiligen Verfügung, die mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, gegebenenfalls eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die modifizierte Unterlassungserklärung stellt eine Erklärung dar, mittels derer der Unterzeichner sich verpflichtet für die Zukunft die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht erneut zu begehen. Für die Vergangenheit jedoch gibt er kein Schuldeingeständnis ab und schließt Schadensersatz- und Kostentragungsverpflichtungen aus. Verbraucherdienst e.V. bekannte Abmahnanwälte für Urheberrechtsverletzung: Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN,Kanzlei Bindhardt,Fieder,Rixen,Kanzlei Waldorf Frommer. Verbraucherdienst prüft wie hier geschilderte Abmahnungen, und steht mit angeschlossenen Kooperationspartnern/Rechtsanwälten Vereinsmitgliedern zur Verfügung.
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