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Pressemitteilung

FISG - Verschärfte Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften

Mit dem in Kraft treten des Gesetzes zur Finanzmarktintegrität (kurz "FISG") zum 01.07.2021 ergeben sich neue Pflichten für den Vorstand und Aufsichtsrat kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften.
(PM) Viechtach, 22.09.2021 - Mit dem in Kraft treten des Gesetzes zur Finanzmarktintegrität (kurz "FISG") zum 01.07.2021 ergeben sich neue Pflichten vor den Vorstand und Aufsichtsrat für Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Nach dem FISG sind Unternehmen von öffentlichem Interesse wie folgt definiert:

1.) Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung nach § 264d HGB. Hierunter fallen Kapitalgesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
2.) CRR-Kreditinstitute nach § 1 Abs. 3d KWG und
3.) Versicherungsunternehmen i.S.d. Richtlinie RL 91/674/EWG

Für die vorgenannten Unternehmen ergeben sich verschärfte Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand hat nach § 91 Abs. 3 AktG ein wirksames Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
Der Aufsichtsrat hat spätestens zum 01.01.2022 einen Prüfungsausschuss einzurichten. Nach § 107 Abs 3 AktG ist dieser zur Überwachung der Wirksamkeit folgender Governance-Funktionen verpflichtet:
1.) Internes Kontrollsystem
2.) Risikomanagementsystem
3.) Internes Revisionssystem
4.) Rechnungslegungsprozess
5.) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Der Prüfungsausschuss kann die Überwachungsaufgaben delegieren. So kann er beispielsweise die Wirksamkeitsbetrachtung des Internen Revisionssystems durch anerkannte Prüfer Interner Revisionssysteme (DIIR) nach DIIR Revisionsstandard Nr. 3 durchführen lassen. Kommt der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss seinen Pflichten nicht nach, kann sich daraus eine persönliche Haftung ergeben.

Die Hausforderung für kleinere kapitalmarktorientierte Gesellschaften dürfte sein, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine entsprechende Expertise nach- weisen müssen. Mindestens ein Mitglied muss über den Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und ein weiteres Mitglied auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen.

www.quality-assessment-interne-revision.de/
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