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Erfolg für ilex: TARGO Dienstleistungs GmbH lässt Schufa-Eintrag löschen

(PM) Potsdam, 16.12.2013 - Eine Bankkundin erhielt einen Schufa-Eintrag, ohne dass sie die Forderung überhaupt kannte. Als ilex Rechtsanwälte bei der verantwortlichen Stelle nachfragte, widerrief diese den Negativeintrag, was zur Löschung führte. ilex berichtet über die Einzelheiten.

Sachverhalt

Bereits im Juni 2013 kam eine Bankkundin auf ilex Rechtsanwälte zu und schilderte folgenden Sachverhalt:
Vor mehreren Jahren war sie Kreditkarten-Kundin bei der Citibank, die seit 2010 als Targobank AG & Co. KGaA firmiert. Da die Rechtsbeziehung mehrere Jahre zurücklag, hatte sie keine Erinnerungen mehr an die konkreten Vertragsumstände. Als sie ihren Datenbestand bei der Schufa Holding AG prüfte, entdeckte sie, dass die TARGO Dienslteistungs GmbH zwischen dem 30. Dezember 2011 und dem 10. Juni 2013 dreimal personenbezogene Daten an die Schufa Holding AG übermittelt hatte. Die Kundin konnte sich dies nicht erklären.

ilex Rechtsanwälte machte daher gegen die TARGO Dienstleistungs GmbH zunächst Auskunftsansprüche geltend. Gemäß § 34 Absatz 1 BDSG verlangten ilex Rechtsanwälte, Informationen zu der vermeintlich offenen Forderung, die an die Schufa gemeldet wurde. Ziel war es, zu prüfen, ob die Übermittlung rechtmäßig war oder nicht. Bereits im August meldete sich die TARGO Bank bei ilex und teilte mit, dass die Löschung veranlasst worden sei.

Rechtliches

Die Übermittlung der Forderungsdaten von der Bank an die Schufa Holding AG ist grundsätzlich rechtswidrig, § 4 Absatz 1 BDSG. Die Übermittlung ist ausnahmsweise erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 BDSG erfüllt sind. Wenn die Betroffenen - wie im diesem Fall - die Forderung gar nicht kennen, stehen sie vor dem Problem, dass sie auch nicht prüfen können, ob die Übermittlung rechtmäßig war. In diesen Fällen hilft § 34 Absatz 1 BDSG. Denn mittels dieses Auskunftsanspruchs soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, die Voraussetzung der Übermittlung zu überprüfen. Dies folgt aus dem 41. Erwägungsgrund der EU-Datenschutzrichtlinie ("Jede Person muß ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann."). Kann die verantwortliche Stelle nicht darlegen und beweisen, dass die Übermittlung rechtmäßig war, muss sie auf die Löschung des Negativeintrages drängen.

Fazit

Der Fall hat gezeigt, dass vor langen und teuren Rechtsstreitigkeit stets erst der Sachverhalt ermittelt werden sollte. Manchmal löst sich dann das Problem von allein.
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