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Pressemitteilung

Das Statusfeststellungsverfahren

Ob eine Person zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, wird mit einem Statusfeststellungsverfahren überprüft.
(PM) Leipzig, 05.03.2014 - Generell müssen alle Personen, die in einem Unternehmen angestellt sind, Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Auch wird bei diesem Verfahren festgestellt, ob diese Personen auch Anspruch auf Sozialleistungen haben. Eine Zahlung von Sozialleistungen hängt nicht davon ab, ob man Beiträge gezahlt hat, sondern ob man zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet war. Sollte keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge bestanden haben, kann eine Zahlung von Sozialleistungen auch verweigert werden. Dann besteht natürlich die Möglichkeit, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.

Statusfeststellungsverfahren für den Geschäftsführer einer GmbH

Ist nach Januar 2005 eine Neuanmeldung des Unternehmens bei der Sozialversicherung erfolgt, kann ein Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer eingeleitet werden. Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird. Es handelt sich hierbei um

• Geschäftsführer einer GmbH
• gleichzeitig Gesellschafter der GmbH

Liegt eines dieser Voraussetzungen nicht vor, wird keine Prüfung eingeleitet. Sollte bisher für den Geschäftsführer kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt worden sein, ist es anzuraten, diesen zu beantragen (
Quelle: www.sv-check24.de/statusfeststellungsverfahren/was-ist-ein-statusfeststellungsverfahren-geschaeftsfuehrer).

Statusfeststellungsverfahren für Familienangehörige

Sind im Unternehmen Familienmitglieder beschäftigt, wird obligatorisch ein Verfahren angeordnet. Damit es nicht zu nachträglichen Beitragsansprüchen oder Verjährung von Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge kommt, ist eine genaue Prüfung im Statusfeststellungsverfahren für Familienangehörige anzuraten. Wichtig hierbei ist es auch zu prüfen, ob der Familienangehörige einer arbeitnehmergleichen Beschäftigung nachgeht oder nur gelegentlich nach eigenem ermessen und gesonderter Vergütung im Unternehmen mitarbeite.

Weitere Statusfeststellungsverfahren

Weitere Statusfeststellungsverfahren gibt es auch für Fremdgeschäftsführer, Vorstand, Lebensgefährten, Existenzgründer und auch für Freiberufler. Generell entstehen durch das Statusfeststellungsverfahren beziehungsweise für den Verwaltungsakt keine Kosten. Eine professionelle Beratung zur Vorbereitung auf ein Statusfeststellungsverfahren ist dringend zu empfehlen. Die dafür entstandenen Beratungskosten können in der Steuerklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fazit zum Steuerfeststellungsverfahren

Ein Statusfeststellungsverfahren sollten Gesellschafter und Geschäftsführer, Familienangehörige und Selbstständige durchführen, um eventuell zu viel gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen. Auch kann dadurch das Nettoeinkommen erhöht werden, sollte festgestellt werden, dass keine Beiträge gezahlt werden müssen.
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