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Böswillige Mieter – ist der Schuldnerschutz angemessen?

Ein Mieter, der Wohnung und Haus beschädigt, den Vermieter betrügt oder gar fremden Strom anzapft, kann kaum gestoppt werden
(PM) Bremen, 21.02.2010 - Es ist schon erstaunlich, was ein Böswilliger alles anrichten kann, bis dieser durch unseren Rechtsstaat aufgehalten wird. Ein 23-Jähriger meldete sich auf ein Immobilien-Inserat bei einer Hausverwaltung, um eine 2-Zimmer-Wohnung an zumieten. Er trat höflich und freundlich auf und erklärte gleich, dass sein Vater für ihn den Mietvertrag unterschreiben würde. Grund hierfür war, dass er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Für den Vater lagen keine negativen Merkmale in finanzieller Hinsicht vor, so dass einer Vermietung nichts im Wege stand.

Dem Mieter wurde der Mietvertrag übersandt und kam unterschrieben vom Mieter und dessen Vater zurück. Die Wohnung wurde daraufhin nach Zahlung der ersten Miete übergeben.

Bereits einen Monat später blieb die weitere Miete aus. Vater und Sohn wurden auf den Mietrückstand angeschrieben. Der Vater meldete sich und gab an, dass er den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Die Unterschrift wäre nicht von ihm.

Es erfolgte die fristlose Kündigung sowie die Klage auf Herausgabe der Wohnung. Weiter wurde eine Strafanzeige aus allen rechtlichen Gesichtspunkten erstattet, da mit einer falschen Unterschrift ein Mietverhältnis erschlichen wurde. Das war aber noch lange nicht alles.

Festgestellt wurde dann, dass der Mieter seinen Wohnungsstrom immer noch auf Kosten des Vermieters bezog, weil er sich nicht bei den Stadtwerken anmeldete. Dem Mieter wurde sein Versäumnis mitgeteilt. Er reagierte aber nicht, so dass ihm der Strom abgestellt wurde.

Der Mieter verschaffte sich danach mit immer neuen Installationen Strom, so dass nicht nur die Sicherungen des Wohnungszählers, sondern zwei Zählertafeln entfernt werden mussten. Schließlich wurde der Zählerraum verriegelt, damit die Stromentziehung gestoppt werden konnte. Als im Keller alles versperrt war, installierte der Mieter Anschlüsse an den Lampen im Flurgang. Hier manipulierte er die Flurschalter auf Dauerlicht, damit Strom fließt. Über eine fliegende Leitung vom Gang in das Küchenfenster seiner Wohnung verschaffte sich der Mieter Strom. Gleiches gelang dem Mieter von der Klingelanlage. Durch die Manipulationen wurden Schlösser, Briefkastenschlüssel, Leuchten usw. beschädigt. Wegen des Stromdiebstahls mit immer neuen Ausführungen wurden drei Strafanzeigen erstattet.

Über seinen Balkon warf der Mieter Unrat und Sachen vor die Garagen im Erdgeschoss und legte einen Brand in der Wohnung. Die verkohlten Sachen und Brandschutt schmiss er ebenfalls über den Balkon nach draußen.

Elf Wochen nach Antrag der Räumungsklage wurde vom beauftragten Anwalt mitgeteilt, dass ein Termin zur Zwangsräumung erst festgesetzt wird, sofern ein Kostenvorschuss von 1.500 Euro eingezahlt worden ist. Der Kostenvorschuss wurde sofort bezahlt, so dass die Räumung vom Gerichtsvollzieher weitere vier Wochen später terminiert wurde. Insgesamt musste 15 Wochen gewartet werden, bis der Mieter rechtlich aus der Wohnung gewiesen werden konnte. Nebenbei sei erwähnt, dass der Mieter in der Nacht vor der Räumung die Wohnung mit unbekanntem Aufenthalt verließ.

Der Mieter, der lediglich eine Monatsmiete gezahlt hatte, hinterließ insgesamt einen Schaden von 9.000 Euro.

Der hier beschriebene böswillige Mieter konnte mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei seinen rechtswidrigen Handlungen nicht zum Aufhören veranlasst werden. Die rechtlichen Möglichkeiten waren trotz Einschaltens der Polizei und Gerichts ausgeschöpft. Der Räumungstitel kam nach elf Wochen noch relativ zügig und der Gerichtsvollzieher war mit vier Wochen nach Beauftragung nicht übermäßig langsam.

Es zeigt sich, dass bei böswilligen Schuldnern das bisherige rechtliche Instrumentarium nicht rechtzeitig greift. Durch frühzeitiges Eingreifen hätte der Schaden deutlich gemindert werden können und der Schuldner hätte keine Straftaten mehr begehen können. Bei solch böswilligen Schuldnern wird ein Vermieter zum Opfer, da er sich nicht mehr mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen die Willkür seines Mieters wehren kann. Der Vermieter muss zusehen, wie tagtäglich sein Eigentum geschädigt wird und die Kosten weiter laufen. Der Rechtsstaat hat dem Eigentümer in diesem Verfahrensstand das Rechtsschutzbedürfnis weitgehend entzogen.

Erforderlich sind in diesem Bereich zum Beispiel einstweilige Verfügungen und deutlich kürzere Fristen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Mietsache beschädigt oder anders Schaden anrichtet bzw. durch Täuschung in ein Mietverhältnis gelangt.

Die schwarz-gelbe Koalition hat in ihrem Koalitionspapier als Arbeitspunkt rechtliche Verbesserungen bei der Abwehr von Mietnomaden und Ähnlichen vorgesehen. Rechtliche Maßnahmen sind bei böswilligen Schuldnern dringend erforderlich.
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