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Wann ist ein Start ein Start? Begriffe aus der EU-Fluggastrechteverordnung unter die Lupe genommen

Vom Start bis zum Endziel: flightright beleuchtet Fachbegriffe aus der Fluggastrechteverordnung ++ Welche Bedeutung haben die Begriffe für Entschädigungsansprüche von Fluggästen?
(PM) Potsdam, 16.05.2013 - Die Europäische Union hat mit der Fluggastrechteverordnung (EU 261/2004) festgelegt, wann Passagiere im Fall von Nichtbeförderung, Flugannullierung und -verspätung Anspruch auf Betreuungs- und Entschädigungsleistungen haben. In diesem Zusammenhang wurden einige Begriffe definiert – andere gängige Ausdrücke fanden keine eindeutige Klärung. Das führt bei der praktischen Anwendung der Verordnung immer wieder zu Problemen. flightright (www.flightright.de) stellt hier die für Passagiere relevantesten Definitionen sowie nicht geklärte Begriffe zusammen und hält fest, welche Bedeutung sie in Bezug auf Entschädigungsansprüche haben.

Was ist das „Endziel“? Welche Rolle spielt es für Entschädigungsansprüche?

Laut Fluggastrechteverordnung ist das „Endziel“ eines Fluges der Ort, der auf dem Flugschein steht, welchen der Passagier am Abfertigungsschalter vorlegt. Bei direkten Anschlussflügen handelt es sich um den Zielort des letzten Fluges.

Was ist, wenn es bei Anschlussflügen zu Verspätung kommt? Bislang wurden alle Flüge (Zubringer- und Anschlussflug zum Endziel) getrennt betrachtet. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Februar 2013 ist aber nicht mehr relevant, ob und in welchem Maße sich einer der in Verbindung gebuchten Flüge verspätet. Vielmehr ist die gesamte Verspätung am „Endziel“ entscheidend. Beträgt diese mindestens drei Stunden, hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigungszahlung durch die Airline. Mit Hilfe des Entschädigungsrechners auf www.flightright.de können Passagiere unkompliziert und ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche bei verspäteten Anschlussflügen prüfen.

Wenn der Passagier auf der Strecke bleibt: Was ist „Nichtbeförderung“?

Immer wieder ist von kuriosen Gründen zu hören, warum Passagiere nicht befördert werden. Die EU-Verordnung spricht hier von einer so genannten „Nichtbeförderung“. Es handelt sich um die Weigerung der Airlines, Fluggäste zu befördern, obwohl sie ein gültiges Ticket besitzen und pünktlich beim Check-in sind. Soweit nicht anders von der Fluggesellschaft angegeben, muss sich der Passagier spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit einfinden. „Es gibt aber Gründe für eine Nichtbeförderung, die vertretbar sind“, so Dr. Kadelbach. Zu diesen zählen ansteckende Krankheiten und unzureichende Reiseunterlagen. Auch darf die Fluggesellschaft die Beförderung eines Fluggastes ablehnen, wenn diese die allgemeine und betriebliche Sicherheit beeinträchtigen würde.

Was sieht das Fluggastrecht bei „Nichtbeförderung“ vor? Zu Unrecht nicht beförderte Fluggäste haben Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichleistung. Diese staffelt sich je nach Flugstrecke von 250 bis 600 Euro. Darüber hinaus sieht die EU-Verordnung Betreuungs- und Unterstützungsleistungen wie Erfrischungen, Mahlzeiten, Telekommunikationsleistungen und eine alternative Beförderung vor.

Was sind „Start“ und „Landung“? Warum wäre eine klare Definition wichtig?

Ein pünktlicher „Start“ bzw. „Landung“ interessiert Passagiere in der Regel am meisten. Verspätet sich der Flug erheblich, haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigungszahlung durch die verantwortliche Airline. In diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass die Begriffe „Start“ sowie „Landung“ in der EU-Verordnung nicht definiert wurden. Startet das Flugzeug mit der so genannten Off-Block-Zeit, das heißt in dem Moment, wenn die Blöcke unter den Rädern entfernt werden und das Flugzeug anfängt, sich zu bewegen? Oder ist der Augenblick entscheidend, in dem der Flieger vom Boden abhebt? „Seit mit dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013 allein die Verspätungsdauer am Endziel entscheidend ist, sind wir gespannt darauf, wie nun der Begriff „Landung“ ausgelegt werden wird. Wird eine Fluggesellschaft auf Entschädigungszahlung verklagt, kann es für diese deutlich günstiger ausfallen, wenn mit „Landung“ das Aufsetzen der Vorderräder des Flugzeugs gemeint ist und nicht der Stillstand in der endgültigen Parksituation. Schließlich ließe sich auf diese Weise die Verspätungszeit reduzieren“, so Dr. Kadelbach. Nach mittlerweile aber gefestigter Rechtsprechung dürfte es auf die sogenannte On-Block-Zeit am Endziel ankommen.

Keine Entschädigung beim „außergewöhnliche Umstand“

Der „außergewöhnliche Umstand“ findet in der Fluggastrechteverordnung zwar Erwähnung, wird aber auch hier nicht klar umrissen. „Eine der häufigsten Fragen von Fluggästen an flightright ist allerdings, worum es sich hierbei handelt“, weiß Dr. Kadelbach. Mit „außergewöhnlichen Umständen“ sind Situationen gemeint, die es den Fluggesellschaften unmöglich machen, den ursprünglichen Flugplan einzuhalten. Das können Streiks sein, aber auch wetterbedingte Umstände wie Schneesturm, Eisregen oder die Aschewolke. Die Airlines sind in diesen Fällen in der Regel nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. Anders verhält es sich, wenn der Flieger nicht wie geplant startet, weil das Flugpersonal erkrankt ist oder weil technische Defekte am Flugzeug auftreten.
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Frau Dipl. Andrea Feustel
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flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das ...
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