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Pressemitteilung

Bundesgerichtshof stärkt erneut durch Zinssatz-Swap-Geschäfte geschädigte Bankkunden

Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich, im Rahmen einer von in den Vorinstanzen unterlegenen Bank eingelegten Revision (Az: XI ZR 425/14), erneut mit den Pflichten von Banken in Zusammenhang mit der Empfehlung eigener Zinssatz-Swaps beschäftigt.
(PM) Esslingen, 08.06.2016 - Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich, im Rahmen einer von in den Vorinstanzen unterlegenen Bank eingelegten Revision (Aktenzeichen: XI ZR 425/14), erneut mit den Pflichten von Banken in Zusammenhang mit der Empfehlung eigener Zinssatz-Swaps beschäftigt.

Geklagt hatte eine Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen, welche mit der Rechtsnachfolgerin (Erste Abwicklungsanstalt; EAA) der nunmehr abgewickelten WestLB mehrere Zinssatz-Swap-Verträge geschlossen hatte. Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Gemeinde in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweils zugrunde gelegten Bezugsbetrags negativ, worüber die Bank die Gemeinde in keinem der Fälle aufgeklärt hatte.

Die Gemeinde begehrt Schadensersatz aufgrund mangelhafter Beratungsleistung der Bank und unterlassener Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert

Die Gemeinde begehrte die Zahlung von Schadensersatz aufgrund nicht ordnungsgemäßer Beratung durch die Bank, da diese unter anderem nicht auf den von ihr einstrukturierten anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt hatte. Dem hat das erstinstanzlich zuständige Landgericht teilweise, das OLG Köln als Berufungsgericht auf die Berufung der Gemeinde in Gänze (abgesehen von einem geringen Teil der Forderung) entsprochen. Die von der Bank eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof bekräftigt die Aufklärungspflicht der Banken über den anfänglich negativen Marktwert und verweist zurück an das Oberlandesgericht

Dies hat nun auch der BGH weitgehend bestätigt und der Gemeinde Recht gegeben, auch wenn der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen hat. Der BGH bemängelte Lücken in der Beweisaufnahme des OLG Köln, welche dieses nun schließen muss. Insoweit ist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2016 - Nr. 60/16 zu entnehmen, dass das OLG Vorbringen der beklagten Bank nicht als unbeachtlich beiseitelassen durfte.

BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zu Swap Geschäften

Insoweit hat der BGH seine bisher ergangene Rechtsprechung zu Swap Geschäften bestätigt und erneut deutlich gemacht, dass zwischen Bank und Kunde bei einer Beratung über ein Swap-Geschäft ein Kapitalanlageberatungsvertrag zustande kommt. Aufgrund dessen obliegt einer Bank die Pflicht, ihren Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten. Zudem muss die Bank gem. § 31 Abs.1 Nr. 2 WpHG, einen Interessenkonflikte vermeiden und unvermeidbare Interessenkonflikte gegenüber ihren Kunden offenlegen. Dazu gehört auch die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert bei Swap- Geschäften, mithin, dass Swap-Geschäfte durch die Bank so strukturiert werden, dass diese einen finanziellen Vorteil, zu Lasten des Kunden erfährt.

Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an Konnexität und Vorteilsanrechnung

Erfreulich ist das der BGH nunmehr auch die umstrittene Frage geklärt hat, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen, durch die Einstrukturierung eines anfänglich negativen Marktwertes entstehenden, schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. In diesem Punkt bestätigt der BGH die vertretene Auffassung, dass nur dann eine Konnexität vorliegen kann, wenn alle maßgeblichen Punkte der Verträge soweit übereinstimmen, dass - zumindest partiell - entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.

Zusammenfassung

Der BGH hat die Rechte von Anlegern durch dieses Urteil erneut gestärkt. Durch die nunmehr höchstrichterlich gesetzten hohen Anforderungen an die Konnexität bei Zinssatz-Swap-Verträgen kann in vielen Fällen eine Beratungspflichtverletzung durch die Nichtbezifferung, des Swap- Geschäften immanenten, anfänglich negativen Marktwerte dargelegt werden. Auch hat der BGH den Versuchen der Banken, den anfänglich negativen Marktwert als lediglich nicht aufklärungspflichtige Marge darzustellen, eine Absage erteilt.

Was können betroffene Bankkunden jetzt tun?

Betroffene Bankkunden, die Zinssatz Swap Geschäfte getätigt haben, sollten sich umfassend durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt beraten und mögliche Ansprüche gegen die Bank prüfen lassen
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