Telefonwerbung ist heute ein notwendiger Baustein für jede Neuakquisitionsbemühung eines Unternehmens im Direktmarketing.
Dies muss mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwundern, denn nach § 7 UWG sind bestimmte Werbeformen unlauter, weil belästigend. Das Gesetz zählt hierzu ausdrücklich beispielhaft auf „wenn gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen ohne deren Einwilligung geworben wird“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. UWG).
Das bedeutet heute, dass Outbound-Aktionen im Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern nur erfolgen dürfen, wenn deren vorherige Einwilligung vorliegt. Neu ist die Erkenntnis, dass man im Wege des Adressenhandels eine solche Einwilligung nie wirksam erlangen kann (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06).
Lesen Sie hierzu den angehängten aktuellen ECC-Expertentipp Recht von Rechtsanwalt Rolf Becker.
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