Fachartikel, 10.07.2014
Perspektive Mittelstand
Abrechnung Firmenwagen
BFH-Urteil zu 1%-Methode und Fahrtenbuch
1%-Methode oder Fahrtenbuch - viele stellen immer wieder fest, dass ein Wechsel der steuerlichen Abrechnungsmethode für den Firmenwagen günstiger ist. Wann aber ist ein Wechsel möglich? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt darauf eine Antwort gegeben.

Jetzt haben es Deutschlands höchste Finanzrichter entschieden: Ein Wechsel der Abrechnungsmethode des Firmenwagens ist nur zum Jahreswechsel möglich. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof noch einmal die bisherige Praxis (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 35/12).

Der Fall

In dem nun entschiedenen Fall ging es zwar um einen Angestellten, der die Abrechnungsmethode wechseln wollte, das Ergebnis lässt sich aber auf Selbstständige übertragen. Der Angestellte hätte einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen durfte. Das Auto hatte er am 1. Januar 2008 bekommen und bis zum 1. Mai 2008 mit der 1-%-Methode abgerechnet. Ab Mai wollte er dann das für ihn günstigere Fahrtenbuch nutzen. Das war einige Zeit später bei einer Lohnsteueraußenprüfung aufgefallen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Angestellten für 2008 und forderte Steuern nach.

Das heißt für Sie: Wenn Sie feststellen, dass Sie Ihren Firmenwagen durch einen Wechsel steuerlich günstiger abrechnen können, müssen Sie also bis zum 1. Januar abwarten. Mit einer wichtigen Ausnahme: Neben dem Jahreswechsel gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die Abrechnungsart des Firmenwagens zu ändern: wenn Sie sich ein neues Auto zulegen. Schauen Sie auch dann genau hin, und kalkulieren Sie neu, welche Abrechnung sich mit dem neuen Wagen für Sie am ehesten auszahlt.

Hier die beiden Methoden der steuerlichen Anrechnung:

Methode 1: 1%-Methode

Sie setzen monatlich 1 % des Bruttolistenpreises Ihres Fahrzeugs als Privatanteil an. Es gilt der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer (auch wenn Sie den Wagen gebraucht gekauft haben).

Beispiel: Bruttolistenneupreis: 25.000 €, davon 1 % ergibt: 250 € monatlich und 3.000 € jährlich.

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzen Sie dann diese 3.000 € als Einnahme und die tatsächlich entstandenen PKW-Kosten als Betriebsausgabe an.

Vorteil der 1%-Methode ist vor allem die Einfachheit. Die steuerliche Anrechnung erfordert wenig Arbeit.

Methode 2: Fahrtenbuch

Bei dieser Methode halten Sie zeitnah (nach jeder Fahrt) in einem gebundenen Buch, das nachträglich nicht geändert werden kann, alle Daten zu jedem gefahrenen Kilometer fest. Dazu fordert das Finanzamt folgende Angaben:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder dienstlichen Fahrt
  • Reiseziel (bei Umwegen Reiseroute)
  • Reisezweck und Gesprächspartner
  • Bei Privatfahrten genügt die Angabe der Kilometer; zur besseren Übersicht sollten Sie aber auch die km-Stände zu Beginn und am Ende der Fahrt angeben.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genügt ebenfalls ein kurzer Vermerk.
So ermitteln Sie exakt für jedes Jahr den genauen Anteil der privaten und betrieblichen Kilometer und teilen die Kosten entsprechend in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist in vielen Fällen steuerlich günstiger als die 1-%-Methode.
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