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31. Mai 2013: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist

Die meisten Steuerpflichtigen schieben die jährliche Einkommensteuererklärung vor sich her. Diejenigen, die ihre Steuererklärung 2012 selbst erstellen und verpflichtet sind eine abzugeben, müssen diese bis spätestens 31. Mai 2013 einreichen.
(PM) Hannover, 14.05.2013 - Wer eine Steuererklärung abgeben muss und wann es sich lohnt diese beim Finanzamt einzureichen, wird im nachfolgenden beschrieben.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Wer größtenteils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt grundsätzlich auch für Rentner, die sogenannte sonstige Einkünfte erhalten.

Eine Ausnahme besteht für Personen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Im Jahr 2012 betrug der Grundfreibetrag für ledige Personen 8.004 Euro und für Verheiratete 16.008 Euro.

Wann müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die wichtigsten Anwendungsfälle, wann ein Arbeitnehmer eine abgeben muss:

- Die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Vermietung und Verpachtung betrugen mehr als 410 Euro.
- Die Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Eltern-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld lagen über 410 Euro.
- Beide Ehegatten waren Arbeitnehmer und einer der Ehegatten wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
- Ein Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Kinder wurde berücksichtigt.
- Der Arbeitnehmer hat nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen.

Sollten Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind?

Auch wenn Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist dieses häufig zu empfehlen. Wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, empfiehlt es sich eine Steuererklärung einzureichen. Nur so können bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Job nicht das ganze Jahr ausgeübt hat. Bei hohen Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von 1.000 Euro zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fortbildungen, beruflich bedingten Umzügen, Bewerbungskosten oder für beruflich genutzte Arbeitsmittel (Computer oder Schreibtisch) lohnt sich ebenfalls die Steuererklärung freiwillig abzugeben. Mit einer Steuererstattung kann auch bei hohen Sonderausgaben wie Spenden oder außergewöhnlichen Belastungen, also Krankheitskosten, gerechnet werden, so dass eine Veranlagung durchgeführt werden sollte.

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind die Steuererklärung abzugeben können die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Umfasst sind hier die Lohnkosten für beispielsweise einen Schornsteinfeger, die Wartung der Heizung, Garten- und Reinigungsarbeiten oder die Reparatur von Haushaltsgegenständen wie eine Waschmaschine oder einen Herd.
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Frau Franziska Sobolowski
Gehägestraße 20J
30655 Hannover
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